Hygienekonzept
Veranstalterin: DIE LINKE. Kreisverband Nürnberger Land, Kreisvorstand, Äußere Cramer-Klett-Str. 11 – 13, 90489 Nürnberg
Anlass der Versammlung:
- Kreisparteitag DIE LINKE. Nürnberger Land ausschließlich mit Wahlen (u.a. zum Kreisvorstand),
- Versammlung zur Nominierung der Vertreter/innen des Kreisverband Nürnberger Land für die Vertreter/innenversammlung zur Auftellung der bayrischen Landesliste zur 20. Bundestagswahl,
- Wahlkreisversammlung zur Wahl der/des Direktkandidaten/in im Wahlkreis Roth zur 20. Bundestagswahl
Maximal erwartete Teilnehmer*innenzahl: 25
Die Versammlung soll stattfinden am 12.05.2021 von 17.00 bis 21 Uhr
Versammlungsort: Dreieinigkeitssaal Gostenhof, Müllnerstr. 29, PLZ Nürnberg (108 qm)
Versammlungsleitung[1]: Valentin Schötz Kontakt: 0173 9407031, valentin.schoetz@dielinke-kvnland.de
Hygienebeauftragte*r: StRin Kathrin Flach Gomez Kontakt: 0152 02414816 kathrin.flach.gomez@die-linke.de
1. Rechtsgundlagen
- Kreisparteitag
Art. 21 GG: „(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
PartG §9(1)Satz 3: „Die Parteitage treten mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr einmal zusammen.“
PartG §11 „Vorstand: (1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.“
- Vertreter/innenwahlversammlung
Da die Vertreterinnen und Vertreter spätestens am 13.03.2021 gegenüber dem Landesverband zu melden sind, ist die Durchführung der Versammlung aus unserer Sicht nicht aufschiebbar.
Art. 21 GG: „(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
Bundeswahlgesetz §21: „(1) Als Bewerber einer Partei kann […] nur benannt werden, wer […] in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers […] hierzu gewählt worden ist.“
- Direktkandidat/innenwahl
Aus unserer Sicht ist es vor Gesichtspunkten der Chancengleicheit der Parteien wichtig, dass Direktkandidaten aussreichend Zeit erhalten sich auf die Bundestagwahl vorzubereiten.
Art. 21 GG: „(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“
Bundeswahlgesetz §21: „(1) Als Bewerber einer Partei kann […] nur benannt werden, wer […] in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers […] hierzu gewählt worden ist.“
2. Mitarbeiter*innen und Helfer*innen
- Für die Mitarbeiter*innen und Helfer*innen stehen Einweghandschuhe, FFP2-Masken und ausreichend Hand- und Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung.
3. Allgemeine Verhaltensregeln
- Jederzeit ist zwischen den Teilnehmer*innen ein Abstand von 1,5m einzuhalten.
- Ein- und Ausgänge sind im Einbahnstraßensystem angelegt.
- Der Abstand zwischen den Sitzplätzen beträgt mind. 1,5m. Parlamentarische Bestuhlung. Auch beim Einlass ist der Mindestabstand einzuhalten. Körperliche Kontakte sind zu vermeiden.
- Es gibt fest zugewiesene und gekennsichnete Sitzplätze
- Kugelschreiber sind selbst mitzubringen.
- Keiner Gaderobe. Jacken/Mäntel sin mit an den Platz zunehmen.
- Der Verzehr von Speisen und Getränken ist untersagt. Es findet kein Verkauf/keine Ausgabe statt.
- Die Teilnehmenden geben ihre Wortbeiträge vom Platz ab. Die FFP2-Maske darf hierbei nicht abgenommen werden. Das Microfon wird von Mitarbeitenden gehalten.
- Redebeitäge am Rednerpult werden hinter einer Plexiglaßscheibe gehalten, ansonsten ist FP2-Maske zutragen.
- Mikrofone (soweit in Verwendung) werden abgedeckt und nach jedem Redebeitrag desinfiziert.
- Wahlvorgang: Wahlzettel werden am Platz ausgefüllt und von Mitarbeitern eingesammelt. Die Auszählung findet in einem septeraten Bereich statt. Die Helfer tragen Einmalhandschuhe.
- Auf eine ausreichende Belüftung ist insb. Im Hinblick auf die Dauer die Versammlung zu achten. Soweit möglich, soll Dauerhaft gelüftet werden. Jedoch innerhalb von 25 Minuten mindestens 5 Minuten. (siehe 3.4)
- Auf besondere Sorgfalt bei der Handhygiene ist zu achten.
- Hände regelmäßig mit Seife waschen. Die sanitären Einrichtungen sind mit ausreichend Flüssigseife und Einweghandtüchern ausgestattet.
- Zur Desinfektion von gemeinsam genutzten Handkontaktflächen (z.B. Mikrofone, Türgriffe) stehen Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung. Türen sind möglichst offen zu halten.
- Während der Versammlung besteht die Pflicht zur Nutzung einer FFP2-Maske.
- Während der Versammlung ist durchwegs auf ausreichende und regelmäßige Belüftung zu achten. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern dienen, sind zu nutzen.
- Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen sich in die Anwesenheitsliste ein mit: Name, Vorname, Kontaktmöglichkeit (Tel / Email /Adresse), Zeitraum des Aufenthalts. Die Maximale Teilnehmer*innenzahl darf nicht überschritten werden. Im Falle einer nachträglich festgestellten Infektion ist die Liste an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Anwesenheitsliste(-n) werden auf separaten Zetteln je Teilnehmer/in geführt, um die Berührung einzelner Dokumente von mehreren Personen zu begrenzen.
- Von der Teilnahme an der Veranstaltung sind ausgeschlossen:
- Personen mit persönlichem Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere
- Sollten Teilnehmer während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben diese umgehend den Veranstaltungsort zu verlassen.
4. Hygienebeauftragte*r
- Den Weisungen der/des Hygienebeauftragten ist Folge zu leisten. Sie/er darf Teilnehmer*innen zum Verlassen der Versammlung auffordern, sofern sie sich nicht an das Hygienekonzept halten oder Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.
- Dieses Hygienekonzept wird vorab per Email an die Teilnehmenden versendet. Zu Beginn der Versammlung wird es durch die/den Hygienebeauftragte*n vorgestellt und während der Veranstaltung als Aushang den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Im Auftrag des Kreisvorstandes
Gez. Valentin Schötz
[1] Die Versammlungsleitung lässt sich zwischenzeitlich durch andere stimmberechtige Mitglieder vertreten.